
Park- und Kulturverein Katharinenhof Meißen e. V.
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Satzung des Park- und Kulturvereins Katharinenhof Meißen e.V.
- Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Park- und Kulturverein Katharinenhof Meißen
- Der Verein hat seinen Sitz in Meißen, Plossenhöhe 2b und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
- Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege, Wiederherstellung und Erhaltung des denkmalgeschützten öffentlich zugänglichen Parks am Katharinenhof Meißen sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erhaltung, Pflege und Ergänzung des öffentlich zugänglichen Parks am Katharinenhof Meißen durch den Einsatz geeigneter Maßnahmen der Landschaftspflege
- die Erforschung geschichtlicher Zusammenhänge und die Erhaltung, Pflege und Ergänzung der historischen Ausgestaltung des Parks
- die Durchführung von Projekten im Bereich des Denkmalschutzes und der Landschaftspflege für Kinder und Jugendliche
- die Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Wohngebietes Plossen
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person von Beginn der Volljährigkeit an und jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft kann erworben oder verliehen werden als
- ordentliches Mitglied
- Fördermitglied
- Ehrenmitglied
- Der Eintritt setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Sie endet durch Tod, Löschung der juristischen Person, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
- durch sein Verhalten den Verein schädigt oder ihm zu schaden versucht,
- gegen die Interessen des Vereins handelt,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der letzten Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Mitgliedsbeitrag, Finanzierung
- Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben und Arbeitsleistungen gefordert werden, welche von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Verein ist berechtigt, Spenden Dritter entgegenzunehmen.
- Der Verein kann im Rahmen seiner gemeinnützigen Aktivitäten über Förderprogramme und Förderverfahren ergänzend Mittel erwerben, um damit die im Satzungszweck genannten Aufgaben zu realisieren.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr mit der Gründung und endet mit dem Schluss des Kalenderjahres.
- Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Das höchste beschließende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann postalisch erfolgen, sofern ein Mitglied dies schriftlich beantragt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch zwingend gesetzliche Regelung oder durch diese Satzung andere Mehrheiten bestimmt wurden.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
- Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Wenn erforderlich, können weitere Personen in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren per Post oder E-Mail. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder sich an der schriftlichen Beschlussfassung beteiligen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist nur bei vorheriger Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes zulässig.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
- Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meißen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Zwecke nach §2(2) dieser Satzung zu verwenden hat.
Entwurf der Beitragsordnung des Park- und Kulturvereins Katharinenhof Meißen e.V.
- Allgemeines
- Die Mitgliedbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Beiträge
- Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 20,00 €.
- Für jedes angefangene Jahr ist der volle Beitrag zu zahlen.
- Die Beitragszahlung ist fällig am 31. März.
- Im Gründungsjahr ist der Beitrag sofort fällig.
- Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Sonderregelungen
In Härtefällen kann mit Beschluss des Vorstandes eine Beitragssonderregelung vereinbart werden.
Park- und Kulturverein Katharinenhof Meißen e.V.i.G.
Plossenhöhe 2, 01662 Meißen
Telefon: 01511 0780909